Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zollinger Thermobeschichtungen AG
1. Vertragsschluss und Geltungsbereich AGB
Der Vertrag kommt grundsätzlich durch Akzept einer Offerte, durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder bei Rahmenverträgen durch Abruf einer Bestellung basierend auf der aktuell gültigen Preisliste zustande.
Mit Vertragsschluss akzeptiert der Kunde die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB).
Die AGB werden integrierender Bestandteil des Vertrages zwischen der Zollinger Thermobeschichtungen AG (Zollinger) und dem Kunden (zusammen Parteien). Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien in individuellen Verträgen gehen den vorliegenden AGB vor.
Die Regelungen in den vorliegenden AGB gehen abweichenden Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden vor.
Die vorliegenden AGB finden auf alle künftigen Verträge zwischen den Parteien Anwendung.
2. Offertstellung und Auftragsbestätigung
Der Kunde übermittelt Zollinger alle notwendigen Informationen zur Offertstellung oder zur Erstellung einer Auftragsbestätigung. Eine von Zollinger erstellte Offerte ist 60 Tage gültig.
Nachträgliche Änderungen der massgeblichen Angaben durch den Kunden berechtigen Zollinger zur Anpassung der Offerte und Verrechnung des daraus folgenden Mehraufwands.
Für fehlerhaft übermittelte Informationen haftet ausschliesslich der Kunde. Er hat Zollinger auf spezielle Gegebenheiten explizit hinzuweisen, ansonsten die Haftung von Zollinger ausgeschlossen ist.
Der Kunde hat eine von Zollinger zugesandte Auftragsbestätigung sofort zu prüfen und allfällige Beanstandungen innert 48 Stunden zu melden. Andernfalls gilt die Auftragsbestätigung durch den Kunden als genehmigt und der Vertrag als zustande gekommen.
3. Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahren
Der Erfüllungsort befindet sich grundsätzlich am Ort des Sitzes von Zollinger. Nutzen und Gefahren gehen auf den Kunden über, sobald die Ware versandbereit ist oder dem Kunden übergeben wird.
Ein allfälliger Transport liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Kunden, weshalb Zollinger keine Haftung für Transportschäden übernimmt. Abweichende Regelungen hinsichtlich Erfüllungsort, Transport oder Haftung für Transportschäden müssen explizit auf der Offerte, der Auftragsbestätigung oder bei Abruf einer Bestellung vermerkt und bestätigt werden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Bei Rahmenverträgen vereinbarte Preislisten haben nur zwischen den Vertragsparteien Gültigkeit. Zollinger kann die darauf vermerkten Preise jederzeit ändern. Die Preisänderungen werden den Kunden rechtzeitig angezeigt und finden auf die nächste Bestellung unmittelbar Anwendung.
Ausserhalb von Rahmenverträgen finden ausschliesslich die auf der konkreten Offerte oder der konkreten Auftragsbestätigung vermerkten Preise Anwendung.
Der Leistungsumfang wird auf der jeweiligen Offerte, der Auftragsbestätigung oder im Abruf einer Bestellung zwischen den Parteien festgehalten.
Zollinger kann dem Kunden für nachträgliche Änderungen der vertraglich vereinbarten Mengen sowie bei vollumfänglichem Abbruch eines Auftrags durch den Kunden, die ihr entstehenden Unkosten verrechnen. Die Höhe der Unkosten bemisst sich dabei am effektiven Aufwand von Zollinger.
Muss ein Auftrag aufgrund eines vom Kunde verursachten Umstands in zusätzlichen Etappen ausgeführt werden, so kann Zollinger dem Kunden die dadurch angefallenen zusätzlichen Einrichtkosten in Rechnung stellen.
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu bezahlen. Skonto oder Rabatte müssen explizit in der Offerte oder der Auftragsbestätigung vermerkt sein.
Zollinger ist berechtigt, für jede Mahnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von CHF 25.- in Rechnung zu stellen.
Zollinger ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Bearbeitung laufender Aufträge für den Kunden vorübergehend einzustellen oder unter Forderung von Schadenersatz ganz vom Vertrag zurückzutreten.
5. Liefertermine
Von Zollinger vermerkte Liefertermine sind generell als Richtwerte zu verstehen und daher grundsätzlich unverbindlich. Möchte ein Kunde einen fixen Liefertermin vereinbaren, so muss dieser Termin auf der Offerte oder der Auftragsbestätigung explizit als Fixtermin vermerkt werden.
Zollinger kann nicht haftbar gemacht werden für allfällige Schäden, die aus verspäteter Lieferung erfolgen und der Kunde ist nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.
6. Prüfungs- und Rügepflicht
Der Kunde hat die Ware bei Erhalt sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Beanstandungen von offenen Mängeln sind Zollinger spätestens innert 5 Tagen, stets aber vor der Verarbeitung, schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
Versteckte Mängel, die nicht im Rahmen der Abnahme, sondern erst später entdeckt werden, sind sofort nach Entdeckung schriftlich per Einschreiben zu rügen. Der Kunde hat allfällige Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanweisungen strikte zu beachten.
7. Gewährleistungsrechte und Verjährung
Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die gelieferte Ware von der vertraglich geschuldeten Qualität abweicht und dadurch zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich ist oder einen erheblichen Minderwert aufweist.
Für Farbangaben haftet der Kunde, Abweichungen zu Mustervorlagen sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Technische Beratung, Auskünfte und Ratschläge über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten von Produkten sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden sonstigen Angaben seitens Zollinger haben lediglich beratenden Charakter. Sie basieren auf dem aktuellen Stand der Technik, Erfahrungen und erfolgen nach bestem Wissen. Eine Verbindlichkeit oder Haftung von Zollinger kann hieraus nicht abgeleitet werden und wird vollumfänglich abgelehnt.
Zollinger ist berechtigt, einen Mangel wahlweise durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Materialwerts der mangelhaften Ware zu beheben. Kann der Mangel trotz Nachbesserungsversuch seitens Zollinger nicht beseitigt werden, so kann der Kunde die Rückzahlung des Materialwerts der mangelhaften Ware fordern.
Eine Verrechnung von Minderungsansprüchen des Kunden mit offenen Forderungen von Zollinger ist ausgeschlossen. Allfällige Aufwendungen, die mit der Behebung von Mängeln zusammenhängen, insbesondere Transportkosten, Reise- und Aufenthaltskosten von Mitarbeitenden von Zollinger, Demontage- und Montagekosten sowie Instandstellungskosten mangelfreier Teile gehen nur dann zu Lasten von Zollinger, wenn die Mängelbehebung in der Schweiz durchgeführt wird.
Ab Erhalt der Waren verjähren allfällige Gewährleistungsrechte in jedem Fall nach 5 Jahren für Waren, die für unbewegliche Bauwerke bestimmt sind und nach 2 Jahren für alle übrigen Waren.
8. Haftungsbegrenzung
Die Haftung von Zollinger für Schadenersatz aus Mängeln an den gelieferten Waren ist auf die Auftragssumme beschränkt. Darüberhinausgehender Schadenersatz, egal aus welchem Rechtstitel, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die nicht anwendbare Bestimmung mit einer wirtschaftlich nahekommenden Bestimmung zu ersetzen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss von internationalem Privatrecht Allfällige Streitigkeiten sind vor den ordentlichen Gerichten am Sitz von Zollinger zu beurteilen. Die vorliegenden AGB entfalten ihre Gültigkeit für Verträge ab dem 31. August 2023.